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Unterhaltsurteil PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Freitag, 13. Juli 2007 um 15:29
Kommen die Eltern nicht zu einer Einigung, erstellt die von der Vormundschaftsbehörde ernannte Beiständin/der Beistand (Art. 308, Abs. 2 ZGB) einen Unterhaltsvertrag und reicht nötigenfalls eine Unterhaltsklage (Art. 279 ZGB) ein.
Achtung: Die Unterhaltsbeitrag können rückwirkend nur für 1 Jahr vor der Klageerhebung verlangt werden.

Wenn der Vater des Kindes Ausländer ist, wenn er im Ausland lebt oder damit zu rechnen ist, dass er ins Ausland zieht, empfiehlt es sich, ein Unterhaltsurteil zu erwirken, auch wenn sich die Eltern über die Höhe des Unterhaltsbeitrages einigen. In vielen Ländern wird ein Gerichtsurteil besser anerkannt als ein von der Vormundschaftsbehörde genehmigter Vertrag.

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