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Home Unterhalt und Kinderalimente
Unterhalt und Kinderalimente PDF Drucken E-Mail
Geschrieben von: Administrator   
Freitag, 13. Juli 2007 um 15:27

Regelung des Unterhaltes


Die Eltern haben gemeinsam für den Unterhalt des Kindes aufzukommen (Art. 276, Abs. 1 ZGB).
Zum Unterhalt gehören Nahrung, Kleidung, Obdach, Pflege und Erziehung, schulische und berufliche Ausbildung, Freizeit, und die Deckung von Risiken wie Krankheit und Unfall.

Leben die Eltern nicht in einem gemeinsamen Haushalt, leistet der Elternteil, der das Kind nicht betreut - in der Regel der Vater - seinen Beitrag an den Unterhalt des Kindes durch regelmässige Geldzahlungen (Alimente).

Diese Geldzahlungen können in einem Unterhaltsvertrag oder in einem Unterhaltsurteil festgelegt werden.



Festlegung, Berechnung, Bezahlung

Gemäss Art. 285, Abs. 1 ZGB muss die Höhe des Unterhaltsbeitrags die Bedürfnisse des Kindes (die Unterhaltskosten), die Lebensstellung und Leistungsfähigkeit der Eltern sowie den Beitrag des nicht obhutsberechtigten Elternteils an die Kinderbetreuung berücksichtigen.
Leistet der unterhaltsverpflichtete Elternteil keinen Beitrag an die Betreuung, sollten (soweit es die wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben) auch die Kosten eines gelegentlichen Babysitters in den Unterhaltsbeitrag eingeschlossen werden, damit sich die alleinerziehende Mutter oder der alleinerziehende Vater ein angemessenes Mass an Freizeit verschaffen kann.

Bei nicht vorgesehenen ausserordentlichen Bedürfnissen des Kindes kann die Leistung eines besonderen Unterhaltsbeitrags verlangt werden (Art. 286, Abs. 3 ZGB).

Sozialversicherungsrenten oder ähnliche für den Unterhalt des Kindes bestimmte Leistungen, die ein Unterhaltspflichtiger infolge Alter oder Invalidität nachträglich erhält, müssen dem Kind bezahlt werden; der bisherige Unterhaltsbeitrag vermindert sich von Gesetzes wegen im Umfang dieser neuen Leistungen (Art 285, Abs. 2 ZGB).

Die Unterhaltsbeiträge sind monatlich zu bezahlen bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung, jedoch mindestens bis zur Mündigkeit des Kindes.

In Ausnahmefällen, zum Beispiel wenn der Vater die Schweiz definitiv verlässt, kann eine einmalige Zahlung vereinbart werden.

Zur Berechnung des Unterhaltsbeitrages existieren verschiedene Richtlinien (z.B. die Empfehlungen des Jugendamts des Kantons Zürich zur Bemessung von Unterhaltsbeiträgen).


Unterhaltsbedarf des Kindes >>>

Bemessung der Kinderalimente >>>

Unentgeltliche Beratung bieten Fachstellen wie Jugend- und Familienberatungsstellen, Amtsvormundschaften, kommunale und kirchliche Sozialdienste.

Unterhaltsvertrag

Der Unterhaltsvertrag ist eine schriftliche Vereinbarung zwischen dem Vater und seinem Kind (bzw. dessen Mutter als Vertreterin) über Unterhaltszahlungen (Art. 289, Abs. 1 ZGB).
Der Unterhaltsvertrag kann zwischen den Eltern ausgehandelt werden. Er muss aber von der Vormundschaftsbehörde genehmigt werden, damit er für das Kind verbindlich wird und als Unterhaltstitel für eine allfällige Bevorschussung gilt.

Der Unterhaltsvertrag ist zusammen mit Lohnausweisen von Mutter und Vater bei der Vormundschaftsbehörde einzureichen.

>>> Muster Unterhaltsvertrag >>>

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