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Home Alimente und Kinderzulagen
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Geschrieben von: Administrator
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Freitag, 13. Juli 2007 um 15:32 |
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Was tun, wenn die Alimente nicht eintreffen?
Alimenteninkasso
Die Vormundschaftsbehörde oder eine andere vom kantonalen Recht bezeichnete Stelle ist verpflichtet, bei der Eintreibung der Unterhaltsbeiträge unentgeltlich zu helfen (Art 290 ZGB).
Vorsorgliche Massnahmen, Strafanzeige
Mit Hilfe des Gerichts kann direkt auf den Lohn des Schuldners gegriffen werden, ohne eine Betreibung einleiten zu müssen (Art. 291 ZGB). Weigert sich ein unterhaltspflichtiger Elternteil beharrlich, Unterhaltsbeiträge zu zahlen, oder steht eindeutig fest, dass er Anstalten zur Flucht trifft, sein Vermögen verschleudert oder es beiseite schafft, kann er vom Richter verpflichtet werden, für die künftigen Unterhaltsbeiträge angemessene Sicherheiten zu leisten (Art. 292 ZGB). Schliesslich kann, wer aus bösem Willen, Arbeitsscheu oder Liederlichkeit seine Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind missachtet, nach Art. 217 des Strafgesetzbuches auf Antrag hin mit Gefängnis bestraft werden.
Alimentenbevorschussung
Alle Kantone bevorschussen Unterhaltsbeiträge für Kinder, wenn diese nicht, nicht rechtzeitig oder unregelmässig bezahlt werden. Die für das Inkasso zuständige Stelle entrichtet die Unterhaltsvorschüsse und versucht, die Alimente bei der unterhaltspflichtigen Person einzutreiben (Art. 293, Abs. 2 ZGB) Unterhaltsbeiträge werden jedoch nur bis zu einem bestimmten Betrag bevorschusst und in vielen Kantonen nur bis zu bestimmten Einkommen- und Vermögensgrenzen des alleinerziehenden Elterteils. Die Regelungen sind von Kanton zu Kanton verschieden. Auskünfte geben die Gemeindeverwaltung sowie kommunale und regionale Beratungsstellen (Jugend- und Familienberatung, Sozialdienst, Amtsvormundschaft).
Kinderzulagen
Erwerbstätige Eltern haben Anspruch auf Kinderzulagen. Diese werden mit dem Lohn ausbezahlt. Die Höhe der Zulagen ist je nach Kanton unterschiedlich geregelt. Kinderzulagen können nur von einem Elternteil bezogen werden. Ist die Mutter berufstätig und hat Anspruch auf die vollen Kinderzulagen, ist es sinnvoll, wenn sie die Zulagen selbst bezieht. Andernfalls überweist der Vater des Kindes, wenn er Anspruch auf die volle Zulage hat, diese mit den zusätzlchen Unterhaltsbeiträgen an die Mutter. Die Kinderzulagen können mit dem Geburtsschein des Kindes oder mit der Bestätigung der Vaterschaftsanerkennung bei der Arbeitgeberin/dem Arbeitsgeber verlangt werden. Eine Anmeldung zum Bezug der Kinderzulage kann gemeinsam mit der Arbeitgeberin/dem Arbeitgeber bei der örtlichen Familienausgleichskasse eingereicht werden. Nähere Auskünfte erteilen die kantonalen Ausgleichskassen. Die Adressen befinden sich auf den letzten Seiten der Telefonbücher oder auch www.bsv.admin.ch
Zusätzliche Leistungen an Witwen, Witwer und Waisen
Pro Juventute unterstützt Witwen und Witwer mit Kindern sowie Halb- und Vollwaisen in finanzieller Not. Die Beiträge sind je nach Situation einmalig oder wiederkehrend und verstehen sich als Ergänzung zu den gesetzlichen Leistungen des Bundes und der Kantone. Die notwendigen Mittel werden von der AHV finanziert.
mehr Informationen dazu:
www.pro-juventute.ch/Witwen-Witwer-Waisenfond.1169.0.html
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SVAMV Schweizerischer Verband alleinerziehender Mütter und Väter, Postfach 334, 3000 Bern 6, Tel. 031 351 77 71, Email: info@svamv.ch
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Spenden
Seit 1984 zählen Einelternfamilien und ihre Kinder auf uns!

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News

Wie kommen Kinder zu ihren Alimenten? Ein Ratgeber zur Alimentenhilfe
Bestellung: info@svamv.ch oder Tel. 031 351 77 71
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